Das neue Stromgesetz (ElWG)

Was sich ab 1. Oktober 2026 für unsere Energiegemeinschaft ändert
Gut informiert statt überrascht

Was ändert sich ab 1. Oktober 2026?

Das neue Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) löst die bisherigen Regeln für Energiegemeinschaften aus EAG und ElWOG ab. Am 1. Oktober 2026 werden alle bestehenden Energiegemeinschaften, also auch ISCHLSTROM, automatisch in das neue System der "gemeinsamen Energienutzung" übergeführt. Eine Neugründung ist nicht notwendig.

Die wichtigste Botschaft für unsere Mitglieder: Im Alltag ändert sich zunächst nichts. Die Gemeinschaft bleibt bestehen, die Teilnahme läuft unverändert weiter, und der eigene Stromliefervertrag bleibt wie bisher aufrecht.

Neu sind vor allem zusätzliche Transparenzpflichten für Energiegemeinschaften sowie eine Reihe neuer Möglichkeiten, von denen auch ISCHLSTROM profitieren kann.


Was bedeutet das für unsere Mitglieder?

Das ElWG sieht für größere Energiegemeinschaften (ab 100 kW gemeinsam genutzter Leistung) sogenannte Lieferantenpflichten vor. Sie sollen sicherstellen, dass Mitglieder ähnlich gut informiert werden wie Kunden eines klassischen Stromlieferanten:

  • Ein leicht verständliches Informationsblatt mit den wesentlichen Vertragsinhalten, das vor dem Beitritt bereitgestellt wird.
  • Allgemeine Lieferbedingungen (ALB), die die Belieferung innerhalb der Gemeinschaft regeln. Änderungen müssen mindestens ein Monat im Voraus schriftlich und mit Begründung angekündigt werden.
  • Eine transparente, kostenfreie Abrechnung mindestens einmal jährlich, auf Wunsch auch monatlich. Auf Nachfrage wird die Berechnung der Rechnung erläutert.

Für unsere Mitglieder bedeutet das keine neuen Pflichten, sondern mehr Rechte und mehr Transparenz. Wir bereiten die erforderlichen Unterlagen vor und veröffentlichen sie hier, sobald die offiziellen Mustervorlagen der Koordinationsstelle verfügbar sind.


Neue Möglichkeiten für die Gemeinschaft

Das neue Gesetz bringt nicht nur Pflichten, sondern eröffnet Energiegemeinschaften auch neue Chancen:

  • Mehrfachteilnahme: Eine Anlage kann künftig an bis zu fünf gemeinsamen Energienutzungen gleichzeitig teilnehmen.
  • Gemeinschaftsspeicher: Neue Messkonzepte der Regulierungsbehörde ermöglichen gemeinsam genutzte Stromspeicher, die auch aus dem Netz geladen werden dürfen.
  • Gemeinden und größere Betriebe: Gebietskörperschaften können leichter teilnehmen und müssen dabei mindestens 10% ihrer erzeugten Strommenge schutzbedürftigen Haushalten oder karitativen Einrichtungen zur Verfügung stellen. Große Unternehmen dürfen mit Anlagen bis 6 MW mitmachen.
  • Flexibler Anlagenbetrieb: Anlagen dürfen künftig auch Dritten gehören oder von Dritten betreut werden, solange die Gemeinschaft die Weisungsgewalt behält.

Woran wir gerade arbeiten

Einige Details des neuen Gesetzes sind noch offen. Die Mustervorlagen für Informationsblatt und Allgemeine Lieferbedingungen sowie die technischen Regeln für Messkonzepte und die Marktprozesse der Netzbetreiber werden erst im Laufe des Jahres 2026 veröffentlicht.

Bis zum 1. Oktober 2026 werden wir:

  • unsere Statuten und Vereinbarungen auf das neue Gesetz hin prüfen und bei Bedarf anpassen,
  • entscheiden, wie wir die neue Rolle des "Organisators" ausgestalten, der die Abwicklung der Gemeinschaft übernimmt,
  • Informationsblatt und Allgemeine Lieferbedingungen auf Basis der offiziellen Mustervorlagen erstellen und hier veröffentlichen.

Über alle Schritte informieren wir laufend auf dieser Seite und bei unseren Stammtischen.


Offizielle Quellen

oder
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